Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB – Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Firma Keidel Glas Inhaber Ralf Keidel

 

1. Allgemeines/ Geltung

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, zwischen uns als vertragsschließende Firma Keidel Glas Inhaber Ralf Keidel. Im gesamten Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des §310 Abs. 1 BGB, auch wenn sie bei späteren Verträgen noch nicht einmal gesondert erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Kunde auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

2. Angebot und Abschluss

2.1 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Wir sind berechtigt Vertragsangebote unserer Kunden binnen zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gelten im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein und unsere Warenrechnung.

2.2 Soweit unsere Verkaufsangestellten und Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherung geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für mündliche Erklärungen des Inhabers.

2.3 Für unsere Kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffende Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung; Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m.. Soweit darin nicht enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

2.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferung/ Leistungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Verweigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.5 Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung oder dem Zuschnitt noch nicht begonnen wurde.

3.Technische Angaben zur Beschaffenheit

3.1 Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Preislisten, Internet, etc. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall, so auch Maße und deren Berechnung, Gewichte, Gebrauchswerte, Toleranzen, etc. Die Firma Keidel Glas Inh. Ralf Keidel behält sich das Eigentum oder die Urhaberrechte an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, sowie zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, etc. vor.

3.2 Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw. Mehrscheiben-Isolierglas, sowie der Anwendung dieser Produkte entsprechend dem Stand der Technik wird beim Besteller vorausgesetzt.

3.3 Der Auftraggeber hat bei Bestellung die technischen Angaben entsprechend dem Stand der Technik, gesetzlichem und technischen Regelwerk, sowie ggf. individualrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

3.4 Bei der Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen gelten die nachstehenden Richtlinien: Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern VFF Merkblatt Farbgleichheit transparenter Gläser im Bauwesen.

3.5 Dem Auftraggeber bzw. Besteller ist bekannt, dass bei der Herstellung von Glas verwendete Materialien rohstoffbedingte Eigenfarben besitzen, die mit zunehmender Dicke deutlicher werden. Beschichtetes Glas besitzt eine Eigenfarbe, die in der Durchsicht und/oder Aufsicht unterschiedlich erkennbar ist. Farbschwankungen sind deshalb möglich, z.B. aufgrund von Eisenoxydgehalt des Glases, der Beschichtungsprozesse, der Beschichtung selbst, durch Veränderung der Glasdicken und des Scheibenaufbaus, etc. Glasdicken sind Besteller vorzugeben. Die von der Fa. Keidel Glas  ermittelten Glasdicken sind eine Empfehlung und vom Besteller zu überprüfen. Dies betrifft auch die gewählten Belastungen wie Wind, Schnee, etc., die der Berechnung zugrunde liegen.

3.6 Normen, technische Verkaufsbedingungen: Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Maßgabe, jeweilig zu verwendender EN/DIN-Normen, bzw. auf Rechen- und Erfahrungswerten. Demzufolge beziehen sich die angegebenen Funktionswerte, z.B. Schalldämmung

(Rw-, C- und Ctr-Wert), Wärmedämmung (Ug-Wert), Sonnenschutz (g-Wert), etc. die durch Messung und/oder Berechnung ermittelt sind, auf die Randbedingungen und Vorgaben der jeweils verwendeten Norm. Bei hiervon abweichenden Randbedingungen, wie unter anderem Scheibengröße, Scheibenaufbau, Temperaturen, etc., können sich Abweichungen der nach Form ermittelten Funktionswerte ergeben.

4. Ausführungsfristen und Verzug

4.1 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt

eine Frist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinem Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

4.2 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

4.3 Einen Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmen eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4.4. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen und Leistungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.

4.5 Im Falle einer Verzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Leistung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

5. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung

5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart sind Versandweg und – mittel unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten.

5.2 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist. – geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Franko Lieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

5.4 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

5.5 Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden berechnet.

5.6 Verlangt der Besteller in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung

5.7 Erfolgt die Lieferung in Mehrwegverpackungen oder auf handelsüblichen Glastransportgestellen, verbleiben diese unser Eigentum und stehen dem Auftraggeber leihweise für einen Zeitraum von 2 Wochen kostenfrei zur Verfügung. Sollte die Leermeldung bzw. Abholbereitschaft nach Ablauf dieser Frist noch nicht erfolgt sein, wird der Neuwert der Mehrwegverpackungen oder Glastransportgestelle in Rechnung gestellt.

6. Bauleistungen/Montagen

6.1 Maße werden vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem Besteller oder dessen Beauftragten am Bau genommen bzw. festgelegt. Kosten, die durch Änderungen nach dem Maßnehmen bzw. nach der Festlegung, bzw. infolge falscher Festlegung entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Sämtliche von uns angegebene Maße der bauseitig zu glättenden Mauer- und Deckenöffnungen sowie der bauseitig zu erstellende Anschläge sind genau einzuhalten. Für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingerichteten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue Angaben ergeben, sind wir nicht verantwortlich, es sei denn, dass diese offensichtlich waren.

6.2 Bei Aufforderung zum Arbeitsbeginn muss die Baustelle so vorgerichtet sein, dass unsere Montagen ungehindert ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Besteller hat für freie Zufahrtswege, freie Treppen und Lagerplätze, eine Mitbenutzung der im oder am Bau befindlichen Wasser- und Stromanschlüsse Sorge zu tragen. Für die Aufbewahrung des Materials, der Werkzeuge und dgl. Hat der Besteller einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen. Gemäß VOB sind Außen- und Innengerüste bei einer Arbeitshöhe von über 2,0 m stets bauseits in einwandfreiem Zustand und rechtzeitig nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft zu erstellen. Gegen Einbruch in eine Baustelle hat sich der Besteller abzusichern.

6.3 Ein mit dem Besteller oder Architekten vereinbarter Fertigstellungstermin erfolgt unter der Voraussetzung, dass sämtliche Arbeiten zum vorgesehenen Termin begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Kann dieser durch Verzögerung des Baufortschritts nicht eingehalten werden, muss eine neue Terminvereinbarung getroffen werden, wobei eine evtl. vereinbarte Konventionalstrafe entfällt.

7. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurü.7ckbehaltung, Abtretung

7.1 Die Preise gelten ab Werk oder Lager, zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Kosten für Versand, Verpackung, Zwischenlagerung, Mautkosten, Energiekostenzuschlag und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert. Energiekostenzuschläge unserer Vorlieferanten gemäß Energiekostenzuschlagsregel geben wir unverändert an den Besteller weiter. Wir sind ferner berechtigt, die uns von unseren Vorlieferanten berechnete LKW-Maut, sowie bei der Anlieferung mit unseren LKW anfallende Maut, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Eine Spezifikation der vorstehenden Auslagen, die wir auf der Rechnung gesondert ausweisen, erfolgt spätestens mit unserer Auftragsbestätigung.

7.2 Bei unseren Preiskalkulationen setzten wir voraus, dass die Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können.

7.3 Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Gegenüber Unternehmerkunden sind wir berechtigt unsere Preise angemessen zu erhöhen, soweit es im Hinblick auf vereinbarte Liefer- und Produktionsterminen zu Verzögerungen kommt, die der Kunde zu vertreten hat.

7.4 Wir sind berechtigt, Abschlagzahlungen in angemessenem Umfang für erbrachte oder vorrätig gehaltene Leistungen/Lieferungen zu verlangen. Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet; die Rechnungen sind jeweils sofort nach Ablauf vereinbarter Zahlungsfristen fällig.

7.5 Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Zahlungen auf unsere Kaufpreisforderungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer anzuweisen. Abweichend von §286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Kunde 30 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit in Verzug. &353 HGB bleibt unberührt.

7.6 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfordern abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

7.7 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden.

7.8 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffen der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

7.9 In den Fällen der Absätze 7.7 und 7.8 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 10.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Besteller kann jedoch diese sowie die in Abs. 7.08 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

7.10 Verzugszinsen werden mit 10% p. a. über dem Basiszinswert (§247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Bestellung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringe Belastung.

7.11 Eine Aufrechnung ist nur mit umstrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie mit Forderungen, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen stehen, zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung oder wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden, Anspruchs kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

7.12 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag zurückbehalten werden.

8. SEPA-Lastschriftverfahren

Die Frist für die Vorabinformationen („Pre-Notification“) beträgt einen Geschäftstag vor Fälligkeit der Forderung oder vor Lastschrifteinzug bei bereits eingetretener Fälligkeit.

9. Konzernverrechnungsklausel

Wir sind gegenüber Unternehmer-Kunden berechtigt, mit Forderungen der gegen sämtliche Forderungen des Kunden, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, aufrechnen zu dürfen, auch wenn die Forderungen verschieden fällig sein sollten. Die gesetzlichen Aufrechnungsverbote, insbesondere §§390 und 393 BGB bleiben unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter bzw. von uns hergestellter Ware bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn eine oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

10.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 10.1.

10.3 Der Auftraggeber hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Es darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 10.4 bis 10.5 auf uns übergehen. Zu  anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware.

10.4 Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 10.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteilentsprechender Teil abgetreten.

10.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir wiederrufen die Einziehungsermächtigung in den Abschnitt 7.9 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung fällig.

10.6 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.

11. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

11.1 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, wie von Glas und Kunststoffen, und der Gefahr von Beschädigngen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung, Einbau oder weiterer Bautätigkeit schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt. – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt. Die Einhaltung von DIN-Normen kann, sofern unsere Lieferung/ Leistung mangelfrei ist und nichts anderes vereinbart wurde, nicht beanstandet werden.

11.2 Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. die Ware  bearbeiten oder weiterverarbeiten, veredeln und/oder weiterveräußern, bis die Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt wurde bzw. ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde.

11.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

11.4 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.

11.5 Bei berechtigten Beanstandungen bleibt uns vorbehalten, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

11.6 Bei allen Werkleistungen sind uns mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu gestatten; ein nur einmaliges Fehlschlagen der Nacherfüllung entbindet den Besteller nicht von der Pflicht zur Fristsetzung.

11.7 Rückgriffs Ansprüche gem. § 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffs Berechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

11.8 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren.

11.9 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

11.10 Für Schadensersatzansprüche gilt Anschnitt 12 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Besteller (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

13.  import- und Exportbestimmungen, Zoll

13.1 Der Besteller ist verpflichtet, Keidel Glas Inh. Ralf Keidel über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß deutschen oder europäischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Ware und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

13.2 Der Verkauf, Weiterverkauf und Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-Exportkontroll-recht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Besteller erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Erfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Besteller erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten. Schadensersatzansprüche jedweder Art gegen Keidel Glas Inh. Ralf Keidel wegen Verzögerungen oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

14. Datenschutz

Im Rahmen der Auftragsbearbeitung beachten wir die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatengesetzes (BDSG). Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes mit Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten und speichern. Zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung wird ein datentausch mit Kredit-Dienstleistungsunternehmen vorgenommen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass vereinbarte und nicht eingehaltene Zahlungsziele eine Übermittlung der Daten an unseren Warenkreditversicherer und an mit uns kooperierenden Auskunfteien zur Folge haben. Die Übermittlung erfolgt gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrund-Verordnung (EU-DSGVO).

15. Nutzungs- und Urheberrecht

15.1 Uns steht das ausschließliche Urheberrecht an allen von uns im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos und Filmen zu. Urheberrechte sind nicht übertragbar.

15.2 Uns wird das Recht eingeräumt, die erstellten Bild- und Videodateien als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen, die Bild- und Videodateien ohne Einschränkung für die Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse oder auf Messen verwenden. Der Kunde kann jederzeit einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch uns ausdrücklich widersprechen.

15.3 Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen müssen schriftlich vereinbart werden.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

16.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches  Sondervermögen ist, unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Bei Streitfällen in Verbrauchergeschäften sind wir zu Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Es gilt der ordentliche Gerichtsweg.

16.2 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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